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Amtsträger ist, wer im In- oder Ausland in ein öffentliches Amt oder ein Amt der Europäischen Union berufen, bestellt oder gewählt worden ist, und/oder wer in einer öffentlichen Gesellschaft mit kontrollierender öffentlicher Beteiligung oder mit öffentlichem Auftrag, insbesondere als Beliehener, tätig ist. Zu Amtsträgern gehören insbesondere Beamte (inkl. EU-Beamte oder -Bedienstete), Richter, Mitglieder von Parlamenten, Regierungen und Parteifunktionäre, Soldaten, Angestellte des öffentlichen Dienstes (unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit), nicht aber kirchliche Amtsträger. Als Amtsträger können im Einzelfall auch Beschäftigte von privatrechtlich organisierten Gesellschaften gelten, wenn sich diese Gesellschaften in der öffentlichen Hand oder unter ihrer Kontrolle befinden (z. B. öffentliche Verkehrsbetriebe, Energieversorgungsunternehmen, internationale Organisationen, öffentlich-rechtliche Medien- und Rundfunkanstalten (Pressevertreter) etc.). Familienangehörige sind Ehepartner, Kinder, Kinder von Ehepartner, Eltern, Eltern von Ehepartnern und Geschwister.
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